Ortsverteilungsverfahren
Nachdem im ersten Schritt, dem allgemeinen Auswahlverfahren diejenigen Bewerber bestimmt wurden,
die einen Studienplatz erhalten, geht es nun darum, diese Bewerber an die unterschiedlichen Hochschulen zu verteilen.
Zunächst kann der Bewerber auf dem Antragsformular bis zu sieben Universitäten nach seiner Präferenz angeben.
An diese Wünsche ist die ZVS solange gebunden, als genug Plätze an der entsprechenden Hochschule zur Verfügung stehen.
Gibt es mehr Bewerber für einen Studiengang an einer bestimmten Universität als freie Plätze,
übernimmt die ZVS die Verteilung der freien Plätze.
Für diese Verteilung werden wiederum zwei Quoten gebildet.
- 17,5 % der Plätze an einer Universität werden vorrangig nach Abiturnote vergeben. Damit haben die besten Abiturienten, egal ob sie am gewünschten Studienort oder im sonstigen Bundesgebiet wohnen, die besten Chancen.
Welche Abinote aber erforderlich ist, um an einer bestimmten Universität von dieser Regelung zu profitieren läßt sich nicht vorhersagen. Sie wird sich von Fach zu Fach und Ort zu Ort unterscheiden.
- 82,5 % der Plätze an einer Universität werden nach sozialen Kriterien, insbesondere der Bindung an einen bestimmten Wohnort/Studienort vergeben.
Diese Kriterien sind nach der folgenden Rangliste gestaffelt.
- Als erste werden Schwerbehinderte an den gewünschten Ort verteilt
- Dann werden Bewerber berücksichtigt, die verheiratet sind oder ein eigenes Kind zu versorgen haben und an der dem Wohnort nächtsgelegenen Hochschule studieren möchten.
- Es folgen Bewerber, die durch einen Sonderantrag besonders wichtige Gründe für ein Studium an ihrem Hauptwunschort nachgewiesen haben.
- Danach werden Bewerber berücksichtigt, die bei ihren Eltern/Pflegeeltern gemeldet sind und an der dem Wohnort nächtsgelegenen Universität studieren möchten.
- Als letztes werden alle übrigen Bewerber berücksichtigt, die nicht unter die obigen Kriterien fallen und damit die geringste Bindung zum gewünschten Studienort haben. Unter ihnen wird anhand der Abiturnote und der Frage, ob bereits ein Dienst (Wehrdienst, Zivildienst, etc.) geleistet wurde, unterschieden. Bei Gleichheit entscheidet das Los.
Kann damit ein Bewerber nicht an seiner Erstwahl zugelassen werden, prüft die ZVS die Verteilung auf die nächstgenannte Wahl des Bewerbers.
Dabei gilt es aber eine wichtige Regel zu beachten:
Eine Zulassung an der Zweitwahl erfolgt nur, wenn dort alle Bewerber berücksichtigt wurden, die diesen Ort als Erstwahl angegeben haben. Das führt zu dem beeindruckenden Ergebnis, daß Kandidat A mit einer Abinote von 1.0 an seiner Zweitwahl erst angenommen wird, wenn dort Kandidat B (Abinote: 4,0), der diesen Ort als Erstwahl angab, angenommen wurde.
Aus diesem Grund ist es zwecklos, nur die beliebtesten Universitäten als Wunschorte anzugeben. Wird man am ersten Ort nicht genommen, sehen die Chancen am zweiten Ort noch wesentlich schlechter aus, weil erst alle anderen mit Erstwahl dieses Ortes den Vorzug erhalten. Diese Regel ist nicht einzusehen, aber leider Teil des Verfahrens.
Über Einzelheiten des Verfahrens hält sich die ZVS bedeckt, weil es hier immer wieder zu den größten Ungerechtigkeiten kommt. Wir werden uns bemühen, unsere Erkenntnisse über einige Schwächen des Ortsverteilungsverfahrens und die damit verbundenen nützlichen Tips sobald wie möglich hier bekanntzugeben.
Nach Angaben der ZVS erhalten 80% der Bewerber ihren Wunschstudienplatz. Das mag sein, allerdings sind das unserer Meinung nach viel zu wenig. Daß es auch anders geht, zeigen die vielen Tauschgesuche in unserer Datenbank und die erfolgreichen Studienplatzvermittlungen, die über ZVS-Opfer.de bereits zustande kamen.
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